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Der Kläger unterhielt für seinen PKW bei der Beklagten u.a. eine Kfz-Vollkaskoversicherung, der die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand 01.04.2018" zugrunde lagen.
Eines nachts war der Kläger mit seinem PKW bei Schneeregen von der Fahrbahn abgekommen. Bei der Aufnahme des Unfalles durch die Polizei gab er an, dass sein Auto wegen der Witterungsverhältnisse ins Schleudern geraten sei. Es sei ihm nicht gelungen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Zeugen gab es nicht.
Der beklagte Vollkaskoversicherer des Klägers beauftragte einen Sachverständigen. Nach dessen Dafürhalten war ein Ausbrechen des Pkw aus der Spur angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme nicht zu erklären.
Der Kläger verweigerte dem Gutachter - auch auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Beklagten hin - eine Untersuchung seines Fahrzeuges auf den Zustand der elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme. Er begründete dies damit, dass ein Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle. Er müsse Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten nicht zulassen. Anschließend verkaufte er sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand nach Polen.
Der Beklagte ging von einem manipulierten Unfallereignis aus. Der Fahrer sei im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, das Überprüfen des Datenspeichers zu ermöglichen. Die Verweigerung berechtige den Beklagten zu einer vollständigen Leistungsfreiheit.
Das OLG bejahte eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß E.5.2 S. 2 AKB i.V.m. § 28 II VVG, weil der Kläger die von der Beklagten erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem Unfallereignis bewusst verweigert hatte, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
Damit hatte der Kläger objektiv und auch subjektiv, nämlich vorsätzlich, gegen seine Obliegenheit aus E.1.3 S. 2, 5. Spiegelstrich AKB verstoßen, wonach er im Rahmen der bestehenden Aufklärungsobliegenheit der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu ihrer Leistungspflicht ermöglichen muss, soweit ihm dies zumutbar ist.
Diese Obliegenheit umfasst auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. Die Beklagte war berechtigt, dies vom Kläger zu verlangen.
Die Erforderlichkeit einer Überprüfung des Unfallhergangs mithilfe der Datenauslesung beim klägerischen Fahrzeug folgte daraus, dass die eingeholten Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständige hinsichtlich der Geschwindigkeit und dem Unfallhergang ausschließlich auf den Angaben des Klägers beruhten. Diese waren aber schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht sonderlich zuverlässig.
Demgegenüber hätte die Beklagte mithilfe der ausgelesenen Daten aus dem Fahrzeug des Klägers insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit kurz vor dem Unfallereignis sowie währenddessen und auch das Fahrverhalten des Klägers (z.B. etwaiges Betätigen der Bremse) feststellen können. Mithilfe dieser ermittelten Daten hätte die Beklagte sodann den Unfallhergang von dem Sachverständigen aufgrund zuverlässigerer Ausgangstatsachen ermitteln lassen können.
Vor diesem Hintergrund war das Auslesen der Fahrzeugdaten aus dem klägerischen Fahrzeug für die Beklagte auch erforderlich, da sie aufgrund der von ihr aufgezeigten Indizien von einem manipulierten Unfallereignis und einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung des Klägers ausging. Diesen Verdacht konnte sie zuverlässig nur aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage überprüfen.
Demgegenüber konnte der Kläger sich nicht auf Datenschutzgesichtspunkte berufen. Diese rechtfertigten jedenfalls nicht die vollumfängliche Verweigerung der Datenauslesung. Der Kläger hätte eine Datenauslesung auch selbst veranlassen und der Beklagten zumindest die Daten überlassen können, die für deren Prüfung des Versicherungsfalles notwendig waren und deren Überlassung für den Kläger zumutbar war. Dies galt jedenfalls für die auslesbaren Fahrzeugdaten, aus denen sich die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeuges kurz vor dem Unfallereignis und das gesamte Fahrverhalten des Klägers vor, während und kurz nach dem Unfall ergaben. Mithilfe dieser Daten hätte die Beklagte den Unfallhergang ermitteln und auch das Vorliegen eines unfreiwilligen oder ggf. auch manipulierten Unfalles feststellen können, ohne dass dadurch Datenschutzrechte des Klägers verletzt wurden.
Das OLG stufte das Verhalten des Klägers als arglistig ein. Denn er habe durch seine Weigerung erkennbar auf die Regulierungs-Entscheidung seines Versicherers Einfluss nehmen wollen, um diesem einen Nachteil zuzufügen.
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