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Die Klägerin litt an Trisomie 21 und einer Darmerkrankung sowie unter einem angeborenen Herzfehler und hatte deswegen den Pflegegrad 4 erhalten. Sie wurde von ihren Eltern häuslich gepflegt und bezog Pflegegeld.
Von September 2017 bis August 2018 wurde die Klägerin stationär in einem Herzzentrum behandelt. Die Pflegekasse zahlte das Pflegegeld zwar zunächst weiter, ordnete jedoch nach Ablauf von vier Wochen unter Hinweis auf § 34 Absatz 2 SGB XI das Ruhen des Anspruchs an.
Die Eltern der Klägerin trugen in deren Vertretung vor Gereicht vor, dass ihre ständige Anwesenheit wegen der Komplexität der Erkrankung sowie einer zu erwartenden Spenderherzoperation auch während des Klinikaufenthalts erforderlich gewesen sei. Denn sie als Eltern hätten faktisch die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.
Das Sozialgericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im SGB VII eine doppelte Leistung habe verhindern wollen. Denn bei einer stationären Versorgung in einer Klinik bestehe objektiv kein häuslicher Pflegebedarf.
Würde über die vier Wochen hinaus während des Krankenhausaufenthaltes Pflegegeld gezahlt, käme es zumindest finanziell zu einer doppelten Leistung. Das Gericht hielt es zwar für nachvollziehbar, dass im Fall der Klägerin die Anwesenheit ihrer Eltern erforderlich war. Das Gesetz berücksichtige indessen keine individuellen Umstände.
Das gelte auch in Fällen einer Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen. Der Klägerin stehe daher nach Ablauf der gesetzlichen Vierwochenfrist für den anhaltenden Klinikaufenthalt kein Anspruch auf Pflegegeld zu.
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