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Die Verkaufsplatte eines Grillhähnchen-Verkaufswagens, die sich an der rechten Seite des Fahrzeuges befand, hatte sich während der Vorbeifahrt an einer Hausecke plötzlich geöffnet. Dadurch wurde die Klappe abgerissen und der hintere Teil des Fahrzeuges beschädigt.
Bei dem Anprall wurde das Fahrzeug außerdem nach rechts abgelenkt. Anschließend prallte es frontal gegen die Wand eines Wohnhauses, wobei die Fahrzeugfront stark eingedrückt wurde. Der Verkaufswagen erlitt einen Totalschaden.
Der beklagte Kfz-Versicherer wollte den Schaden nur zum Teil erstatten. Er meinte, dass er nur für die Folgen der zweiten Kollision Versicherungsschutz gewähren müsse. Bezüglich der Verkaufsklappe sei nämlich davon auszugehen, dass diese vor Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß verriegelt wurde.
Ein Schaden, der aufgrund einer mangelhaften Befestigung einer Klappe eines Fahrzeuges entstehe, sei jedoch nicht als Unfall im Sinne einer Vollkaskoversicherung einzuordnen. Vielmehr handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des OLG war der Schaden an der Verkaufsklappe ebenso wie der Schaden am hinteren Teil des Fahrzeuges auf einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zurückzuführen. Denn bei einem Unfall handele es sich nach den Bedingungen um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Das sei hier der Fall gewesen. Dass möglicherweise ein Fehler des Fahrers beim Arretieren der Verkaufsklappe mitursächlich für das Ereignis gewesen sein könnte, ändere daran nichts.
Es spiele für den Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung keine Rolle, ob der Fahrer die Verkaufsklappe des Fahrzeuges vor Fahrtantritt fahrlässig unzulänglich befestigt habe oder nicht. Denn die Vollkaskoversicherung gewähre Versicherungsschutz gerade in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer fahrlässig zum Unfallereignis beigetragen habe.
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