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Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs, auf dem zwei Mülltonnen standen. Nach eigenen Angaben hatte er die Tonnen zwar rechtzeitig erkannt, fuhr aber bei dem Versuch, ihnen auszuweichen, gegen eine der Tonnen. Dabei stürzte er und zog sich schwere Verletzungen zu.
Deswegen verlangte der Kläger vom zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er warf der Beklagten vor, deren Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg so abgestellt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies begründe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG traf den Kläger ein ganz überwiegendes Mitverschulden am Unfall. Zwar könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn durch die Tonnen als "ruhendes Hindernis" könne der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werden.
Wenn aber dieses "ruhende Hindernis" schon von Weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Stürze er beim zu dichten Vorbeifahren am für ihn schon von Weitem sichtbaren Hindernis, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr zurückzuführen, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise.
Der Kläger habe den Mülltonnen hier weiträumig ausweichen können, er habe sich allerdings bewusst dazu entschieden, an den Tonnen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle etwaigen Ansprüche aus.
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