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Finanzen + Versicherungen

Altersvorsorge 
Dienstag, 07.07.2020

BGH zur Mitteilung des auf die Todesfallleistung in der Lebensversicherung entfallenden Beitragsanteils

Der Fall:

Der Kläger forderte von der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien hatten im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall sowie Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit nach dem sogenannten Policen-Modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

Im August 2015 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 21.372,35 EUR. Mit Schreiben vom 15.01.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangte er u.a. Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Ablaufleistung, insgesamt 33.127,42 EUR.

Der Kläger meinte, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Die Entscheidung:

Vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH konnte der Kläger den Widerspruch nicht wirksam erklären.

Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.

Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber hier nicht deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind.

Im Streitfall fehlte es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Die Beklagte hatte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hatte die Beklagte in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Es war von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht auszugehen, der "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen war. Auch Auf wurde der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhängen sollte, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung.

Weiter wurde erläutert, der genannte Wert sei "auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Rechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schloss sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann daher nicht garantiert werden."

Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er - so der BGH - darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.

Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass nach der entsprechenden Regelung in der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie vor Abschluss des Vertrages "Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, mitzuteilen sind, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen". Auch wenn die Richtlinie nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen unterscheidet, fordert sie laut BGH jedenfalls nicht, dass für die Alternative der Hauptleistung (Kapitalleistung im Todes- oder im Erlebensfall) Prämien separat auszuweisen sind.

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