In dem leerstehenden Wohngebäude des Klägers war es infolge eines durch Frost ausgelösten Rohrbruchs zu einem Wasserschaden gekommen. Das Wasser war zu diesem Zeitpunkt nicht abgestellt und auch die Leitungen waren nicht entleert worden.
Der beklagte Leitungswasserversicherer warf dem Kläger vor, den Schaden grob fahrlässig verursacht zu haben. Dies rechtfertige eine Kürzung der Versicherungsleistung für die Reparaturkosten um 75 %.
Der Kläger trug vor, er habe das Gebäude angesichts der Witterungsverhältnisse regelmäßig inspiziert. Dabei hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben.
Im Übrigen habe er nicht beabsichtigt, das Gebäude dauerhaft leer stehen zu lassen. Es habe es künftig vielmehr als möbliertes Mietobjekt nutzen wollen. Grob fahrlässiges Verhalten könne die Beklagte ihm daher nicht erfolgreich vorwerfen.
Das OLG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe die Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt. Er sei nämlich nicht nur verpflichtet gewesen, das zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht genutzte Gebäude häufig zu kontrollieren. Vielmehr hätte er zusätzlich die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und sie entleert halten müssen.
Die entsprechende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen trage der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude Rechnung. Daher seien die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen nicht nur bei Frost, sondern zu jeder Jahreszeit zu treffen.
Im Übrigen bedeutet "nicht genutzt" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gebäude bzw. ein Gebäudeteil leer steht und damit nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Ist der Mieter vor längerer Zeit ausgezogen, ohne dass eine Weitervermietung erfolgt ist, so ist von einem ungenutzten Gebäude auszugehen.
Es genügt laut OLG nicht, dass eine Neuvermietung weiterhin geplant ist. Auch das Verbleiben gewissen Mobiliars in der Wohnung, um diese künftig erneut möbliert zu vermieten, begründet noch keine aktuelle Nutzung des Objektes, sondern nur die Absicht, dieses künftig wieder als möbliertes Mietobjekt zu nutzen.
Nach Auffassung des OLG entsprach die erfolgte Kürzung der Versicherungsleistungen um 75 % der Schwere des Verschuldens, da der Kläger es unterlassen hatte, das Wasser abzustellen, obwohl das Gebäude seit Jahren unbewohnt war, eine lange Frostperiode herrschte und der Kläger zugleich noch regelmäßige Objektkontrollen unterließ.
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