Als die Klägerin kurz vor Geschäftsschluss einen Supermarkt aufgesucht hatte, war sie zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür auf einem kurz zuvor mit einer Reinigungsmaschine gereinigten glatten Fußboden gestürzt.
Für die Folgen des Sturzes machte die Klägerin den Geschäftsinhaber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar. Den von den Reinigungsarbeiten stammenden schmierigen Film, auf dem sie ausgerutscht sei, habe sie nicht erkennen können.
Der Beklagte meinte, dass es zu dem Sturz wohl nur deswegen gekommen sei, weil die Klägerin in Eile gewesen war. Denn der trittsichere und rutschhemmende Bodenbelag sei allenfalls noch leicht feucht gewesen. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach einer Reinigung sei technisch nicht möglich. Der Unfall sei daher dem allgemeinem Lebensrisiko der Klägerin zuzurechnen. Jedenfalls hätte sie die Reinigungsarbeiten wahrnehmen und sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen.
Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld zu. Gemäß den Darlegungen eines Sachverständigen konnte zwar auch bei einer vorschriftsmäßigen Bedienung der Reinigungsmaschine für kurze Zeit Feuchtigkeit auf dem Boden zurückbleiben, die zu einer erhöhten Rutschgefahr führte. Die Situation sei mit jener vergleichbar, wo aufgrund schlechten Wetters Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineingetragen werde.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Geschäftsinhaber seine Kunden vor derartigen Gefahren jedoch schützen. Hier hätte er die Reinigungsarbeiten daher entweder bis nach Geschäftsschluss zurückstellen oder den Bereich sperren oder zumindest Warnschilder aufstellen müssen. Das sei nicht geschehen.
Selbst wenn die Klägerin die Reinigungsarbeiten wahrgenommen haben sollte, habe sie nicht mit Feuchtigkeit auf dem Fußboden rechnen müssen. Das hätte nämlich vorausgesetzt, dass sie mit der Funktionsweise der Reinigungsmaschine vertraut gewesen wäre. Das Gericht verneinte deshalb ein Mitverschulden der Klägerin.
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