Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall erlitten, für dessen Folgen er Schadensersatz vom Verursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer verlangte.
Der Kilometerstand des vom Kläger für einen Kaufpreis von 37.181 EUR neu erworbenen und bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges betrug am Unfalltag 571 Kilometer.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung der Kosten für die Anschaffung eines identisch ausgestatteten neuen Fahrzeuges nebst Nebenkosten.
Der Kläger erbrachte aber keinen Nachweis darüber, dass er sich tatsächlich ein neues Ersatzfahrzeug angeschafft hatte. Daher erstattete ihm der beklagte Haftpflichtversicherer nur die in dem Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten nebst einer Wertminderung zuzüglich Nebenkosten.
Vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH unterstreicht, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeuges mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeuges (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeuges zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Gründe, die bei der Beschädigung eines Neuwagens für die Aufgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats und des Bereicherungsverbotes sprechen könnten, sind laut BGH nicht ersichtlich.
Der Kläger hatte hier kein Neufahrzeug erworben. Ein Schadenersatz auf rein fiktiver Basis kam daher nicht in Betracht. Die mit einem erhöhten Schadenausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges gerechtfertigt. Dies gilt aber - so der BGH - nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeuges nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwertes) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot vereinbar.
Ein anderes Ergebnis ergab sich hier aus der Sicht des BGH auch nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe einen Erwerb aus finanziellen Gründen unterlassen.
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