Der Kläger hatte im August 2000 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Mehr als 19 Jahre später trat er gegenüber dem beklagten Versicherer mit der Behauptung auf, die Widerspruchsbelehrung des Vertrages sei unzureichend gewesen, da er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei. Deshalb verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages.
Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Die Belehrung sei vorschriftsmäßig erfolgt. Im Übrigen scheitere eine Rückabwicklung gemäß § 242 BGB daran, dass der Kläger sich widersprüchliche verhalte. Denn schließlich habe er mehr als 19 Jahre an dem Vertrag festgehalten, ehe er im November 2019 den Widerspruch erklärt habe.
Nach Auffassung des OLG war die Klage unbegründet.
Die Widerspruchsbelehrung " ... Der Lauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die vorliegenden Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen", war - so das OLG - inhaltlich zutreffend und vermittelte insbesondere nicht den Eindruck, die Widerspruchfrist habe bereits am Tag des Zuganges begonnen.
Die Belehrung war auf der letzten von lediglich zwei Seiten des Versicherungsscheins drucktechnisch hervorgehoben und als einziger Abschnitt in Fettschrift gedruckt. Außerdem war das Wort "Widerspruchsrecht" links abgesetzt und ebenfalls in Fettdruck gehalten.
Das OLG war davon überzeugt, dass der Kläger die Belehrung unter diesen Umständen schlichtweg nicht übersehen konnte. Da er seinerzeit die 14-tägige Widerspruchsfrist habe verstreichen lassen, könne er nicht im Nachhinein von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Unabhängig davon habe der Versicherer angesichts des erheblichen Zeitablaufes darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen werde.
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