Der Kläger war Landwirt und hatte eine Landwirtschafts-Betriebsversicherung u.a. gegen Brandschäden abgeschlossen. Bei einem Brand wurde die gesamte in einer Halle gelagerte Heuernte des Klägers vernichtet. Dafür sollte der beklagte Versicherer dem Kläger Ersatz in Höhe von rund 445.000 EUR leisten.
Der Beklagte wollte nur 355.000 EUR leisten. Die Zahlung der restlichen Summe von 90.000 EUR lehnte er mit der Begründung ab, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Denn er sei seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nur teilweise nachgekommen. Deshalb sei eine Leistungskürzung in Höhe von 20 % gerechtfertigt.
Das OLG gab dem Beklagten Recht. Nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme war das Feuer durch eine Selbstentzündung des Heus entstanden. Dies hätte nach Überzeugung des Gerichts verhindert werden können, wenn der Kläger die mit dem Beklagten vereinbarten Sicherheitsbestimmungen eingehalten hätte.
Diese sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden musste. Dazu musste der Heustapel so angelegt werden, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden konnte.
Gegen diese Vereinbarung hatte der Kläger verstoßen. Denn wegen einer fehlerhaften Lagerung waren nur die obersten Ballen des aufgetürmten Heus erreichbar und einer Kontrolle zugänglich gewesen. Die unteren Schichten konnten hingegen weder eingesehen, noch mit einer Messlanze auf die Temperaturentwicklung hin überprüft werden.
Zu einer Selbstentzündung kommt es nach Darlegungen des Gerichts, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilze und Bakterien sowie eine starke Verdichtung beziehungsweise Pressung des Heus vorliegt. Aus diesem Grund sind regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen des Lagerguts erforderlich.
Soweit der Kläger meinte, dass er durch die Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden sei, konnte sich das OLG dieser Auffassung nicht anschließen. Denn die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Das habe auch im Interesse des Klägers gelegen.
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