Der Kläger hatte wegen der erheblichen Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu seiner privaten Krankenversicherung, die die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders voraussetzte, vor dem zuständigen Landgericht geklagt. Er hatte seine Klage damit begründet, dass der Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei. Das Landgericht hatte das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden müsse.
Die Bafin hatte einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, abgelehnt. Hiergegen richtete sich die verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Ziel, die BaFin gerichtlich zu verpflichten, die mangelnde Unabhängigkeit des Treuhänders festzustellen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies die Klage als unzulässig ab, da der Kläger keinen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin habe, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht betonte, dass die BaFin die ihr im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) getroffenen Regelung, wonach die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei nämlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin auf ein Tätigwerden begründen.
Es treffe zwar zu, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse. Indessen habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der PKV sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.
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