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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Mittwoch, 14.04.2021

Nichtangabe von Vorschäden - Kaskoversicherer nicht immer leistungsfrei

Der Fall:

Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug bei der Ausfahrt aus einem Hof einen Pfosten sowie eine darunter befindliche Betonkante berührt. Den dabei an dem Fahrzeug entstandenen Schaden meldete er dem Beklagten als seinem Vollkaskoversicherer. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige kalkulierte die Kosten einer notwendigen Reparatur mit circa 5.400 EUR.

Bei der Besichtigung des Fahrzeuges stellte der Sachverständige auch nicht reparierte Lackschäden fest, für deren Beseitigung Kosten in Höhe von circa 1.600 EUR angefallen wären.

Der Kläger hatte diese Schäden in der Schadenanzeige nicht angegeben. Deshalb lehnte der Beklagte den Versicherungsschutz wegen einer vorsätzlichen beziehungsweise arglistigen Verletzung von Obliegenheiten ab.

Die Entscheidung:

Das OLG gab der Klage statt. Nach Darlegung des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen waren die durch den aktuellen Unfall entstandenen Schäden eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar.

Die Kratzer seien allerdings unauffällig und kaum zu erkennen gewesen. Nach Überzeugung des OLG mussten sie daher einem durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres auffallen. Zudem könne man von diesem keine regelmäßige Sichtprüfung auf Kratzer und Parkschäden verlangen.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Versicherten vorgeworfen werden könne, dass er derartige Schäden in einer Schadenmeldung nicht angegeben habe, komme es auch nicht auf die Höhe der Kosten der Beseitigung an. Vielmehr sei es entscheidend, wie auffällig die Schäden seien.

Hier konnte dem Kläger nach Meinung des OLG, wenn überhaupt, allenfalls eine leichte Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden. Diese führte aber nicht zu einer Leistungsfreiheit seines Versicherers.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die eher unauffälligen Kratzer bemerkt, sie gleichwohl in diesem Zusammenhang aber vorsätzlich gegenüber der Beklagten verschwiegen hatte, waren laut OLG nicht ersichtlich, zumal auf seinen eigenen Lichtbildern vom Unfalltag die tiefen Kratzer am Kotflügel rechts und auf der rechten vorderen Fahrzeugtür überhaupt nicht sichtbar waren.

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