Ein Vorstandsmitglied einer unabhängigen, nicht beherrschten Aktiengesellschaft war bei der Dokumentation von Schäden vom Dach eines Gebäudes gestürzt und an seinen Verletzungen verstorben. Seine Angehörigen beanspruchten Hinterbliebenenleistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) Holz und Metall.
Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung war nicht vereinbart worden. Die beklagte BG verweigerte vor diesem Hintergrund eine Zahlung von Hinterbliebenengeld, da es sich bei Vorstandsmitgliedern nicht um Beschäftigte im Sinne des SGB handele.
Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Beklagten Recht. Denn es handele sich bei dem Vorstandsmitglied einer unabhängigen Aktiengesellschaft nicht um einen Beschäftigten. Bei einer Beschäftigung liege eine nichtselbstständige Arbeit vor (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Vorstandsmitglieder hingegen übten ihre Leitungsposition und ihr Vorstandsmandat weisungsfrei und eigenverantwortlich aus. Der Verstorbene hätte sich privat absichern können, was er nicht getan hatte.
Der Gesetzgeber habe eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen, sodass es auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses im Einzelfall nicht ankomme.
Der wesentliche Unterschied zu Geschäftsführern einer GmbH liegt laut BSG u.a. darin, dass die Gesellschafter einer GmbH ihrem Fremdgeschäftsführer jederzeit unmittelbar Weisungen durch einen Beschluss erteilen können.
Auch eine Versicherung als sogenannter Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII kam nicht in Betracht. Wer wie ein Unternehmer selbstständig tätig ist, kann laut BSG nicht zugleich Wie-Beschäftigter sein.
Eine Versicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (Versicherung kraft Satzung) schied ebenfalls aus, weil die Satzung der Beklagten keine Vorstandsmitglieder erfasste.
Die Angehörigen gingen demnach hier leer aus.
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