Der Kläger hatte seinen PKW am Sonntag vor einer für Montag vereinbarten Reparatur verschlossen auf dem Parkplatz der Werkstatt abgestellt. Anschließend hatte er den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten der Werkstatt eingeworfen.
Als die Mechaniker am nächsten Morgen mit der Instandsetzung beginnen wollte, waren sowohl der Schlüssel als auch das Fahrzeug verschwunden.
Der Kläger verlangte Ersatz von seinem Kfz-Kaskoversicherer. Dieser lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass der Kläger den Diebstahl seines PKW durch den Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten grob fahrlässig ermöglicht habe.
Das Gericht hielt den Beklagten für leistungspflichtig. Zwar komme beim Einwerfen eines Fahrzeugschlüssels in den Briefkasten einer Werkstatt grundsätzlich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit in Betracht. Die Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles könnten indessen zu einem anderen Ergebnis führen.
Hier hatte sich der Briefkasten zurückgesetzt im Eingangsbereich des zu der Werkstatt gehörenden Autohauses befunden. Nicht zuletzt wegen einer Überdachung war er nur schwer wahrzunehmen. Der Kläger durfte nach Auffassung der Richter annehmen, dass sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich befand.
Außerdem sei der Briefkasten so stabil gewesen, dass man ihn nicht leicht habe aufbrechen können. Wegen seiner Tiefe habe man einen Schlüssel durch den Schlitz praktisch nicht erreichen und herausholen können. Unter diesen Umständen mussten dem Kläger aus der Sicht des Gerichts keine Bedenken kommen, dass sein Fahrzeugschlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden könnte.
Hinzu kam, dass der Kläger nachweislich darauf geachtet hatte, dass der Schlüssel beim Einwurf nach unten fiel. Dies alles sprach im Ergebnis gegen grobe Fahrlässigkeit.
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