Der Kläger hatte mit seinem Ferrari einen Verkehrsunfall erlitten. Er verlangte den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe des Vierfachen des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen.
Der beklagte gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer verweigerte dem Kläger die Zahlung von weiteren ca. 5.000 EUR in Ergänzung der bereits vom Beklagten gezahlten ca. 1.600 EUR.
Das OLG gab dem Beklagten Recht. Nach Auffassung des OLG sprachen folgende Gesichtspunkte gegen eine Erstattung des geltend gemachten Betrages: Gemäß § 249 Absatz 2 BGB sind im Rahmen einer Schadensregulierung diejenigen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.
Der Halter eines Pkw ist im Schadenfall grundsätzlich berechtigt, sich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp zu beschaffen. Wer einen Sportwagen fährt, darf also im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen. Dies gilt allerdings nicht völlig schrankenlos: Der Geschädigte hat sich auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung einen Vermögenswert besitzen, wozu auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung gehören.
Dagegen wird ein Verzicht auf den Ausgleich derjenigen Nachteile befürwortet, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild betreffen bzw. die durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind. Deshalb kann ein Geschädigter gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. Das war hier der Fall.
Der Kläger hatte selbst vorgetragen, dass ein seinem Ferrari vergleichbarer Mietwagen auf dem regionalen Markt nur zu einem Tagessatz von 600 bis 700 EUR anmietbar gewesen sei. Dagegen hatte der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, ein Porsche Carrera oder ein 8-er BMW hätten für ca. 90,- EUR bis 230,- EUR pro Tag angemietet werden können. Mit den gezahlten 1.618,36 EUR war dem Kläger durch den Beklagten ein Tagessatz von 147,- EUR zugebilligt worden. Hierfür hätte unstreitig ein Fahrzeug der höchsten Gruppen 10 und 11 nach den Fraunhofer- bzw. Schwacke-Listen angemietet werden können, folglich ein Pkw, der hohen Fahrkomfort, eine gehobene Bequemlichkeit und eine erheblich überdurchschnittliche Fahrzeugausstattung geboten hätte (z.B. ein hochklassiger Audi oder BMW).
Solche Fahrzeuge waren laut OLG zwar mit einem Ferrari oder einem Lamborghini nicht unmittelbar vergleichbar. Aber dem Beklagten war darin zuzustimmen, dass es der Kläger versäumt hatte, darzulegen, wozu er während der relativ kurzen Mietdauer von elf Tagen und einer Laufleistung von insgesamt 658 km unbedingt einen Sportwagen der Spitzenklasse benötigte. Auch mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes, Porsche oder einer anderen Marke hätte er technisch auf hohem Niveau und beträchtlicher Reputation unterwegs sein können. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferrari und dessen Ansehen stellten nach Meinung des Gerichts keine Werte dar, auf die der Kläger nicht für wenige Tage hätte verzichten können.
Angesichts des Umstandes, dass der Tagesmietpreis für ein solches Fahrzeug deutlich - mehr als das Vierfache - über demjenigen für ein Fahrzeug aus der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer- oder Schwackelisten gelegen hatte, erschien es dem OLG aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Geschädigten nicht mehr angemessen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten.
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