Die Klägerin erreichte an einem Morgen mit ihrem Pkw den öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ihrer Arbeitgeberin. Kurz nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war und eine Wegstrecke von etwa 2 Metern zurückgelegt hatte, wollte sie zum Fahrzeug zurückkehren, um mittels Ziehens am Türgriff zu prüfen, ob es verschlossen war. Bei diesem Umdrehen stolperte sie aus ungeklärten Gründen, stürzte und verletzte sich dabei.
Wegen der Folgen der erlittenen Verletzungen beanspruchte die Klägerin Leistungen ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese verweigerte die Leistung, da aus ihrer Sicht kein Arbeitsunfall vorlag, weil die Klägerin den unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte.
Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass sie einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten hatte, als sie sich zu ihrem abgestellten Pkw umdrehte und dabei stürzte.
Das Umdrehen stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Insoweit habe es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitsweges gehandelt. Eine Unterbrechung sei dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruhe, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen sei.
Die Beklagte musste Vorfall somit als versicherten Wegeunfall behandeln.
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