In dem Urteil wird der beratenden und nunmehr beklagten Bank vorgeworfen, bei der Plausibilitätsprüfung der P & R-Containerangebote über Jahre hinweg über eingeschränkte Testate des Bilanzprüfers nicht pflichtgemäß aufgeklärt zu haben.
Spektakulär daran ist u.a., dass, soweit bekannt, die Justiz von den häufigen Problemen in Zusammenhang mit der Testierung von aktuellen und bereits wieder verschwundenen Beteiligungsfirmen bisher keine Notiz nahm, soweit es um das Thema Aufklärungspflichten ging. Schließlich fallen Graumarkt-Anbieter immer wieder mit problematischen Testaten oder der Verschleppung von Bilanzveröffentlichungen auf. Und, dass dies eine selbstverständliche Aufklärungspflicht des Beraters und Vermittlers darstellt, gehörte bisher nicht zum Basiswissen des Finanzvertriebs.
Mindestens 54.000 geschädigte Anleger verfolgen derzeit gespannt den Vorgang der Insolvenz bei der Containerfirma aus Grünwald bei München. Zur Insolvenz kam es im März vor drei Jahren, als sich herausstellte, dass von den rund 1,6 Millionen Containern, die in den Büchern der Firma standen, nur rund 600.000 auffindbar waren. Der Schaden der betroffenen Anleger geht vermutlich in die Milliarden. Eingeworben wurden etwa 3,5 Mrd. Euro. Der Insolvenzverwalter fordert derzeit von betroffenen Anlegern Ausschüttungen zurück. Gleichzeitig läuft eine Vielzahl von Anlegerklagen gegen Containervermittler wegen Falschberatung.
Auswirkungen auf die Arbeit der Finanzberatern und -vermittler am Grauen Kapitalmarkt könnte nun auch das oben genannte Urteil des Landgerichts München haben. Ihm wird von Juristenseite testiert, dass es im Prinzip auf alle P & R-Geschädigten übertragbar sei. Einige Aussagen im Urteil lassen jedoch auch den Schluss zu, dass es auf ähnliche Verhältnisse in anderen Fällen übertragbar sein könnte.
Es geht dabei um relativ harmlos klingende Formulierungen in den Testaten, wie das Fehlen von Zahlen zu den Gesamtbezügen der Geschäftsführer oder zu in der Bilanz nicht enthaltenen Geschäften. Das Gericht sah das jedoch als, laut Fonds professionell online, von erheblicher Bedeutung an, weil die wirtschaftliche Lage der Firma aufgrund der Nichtangabe nicht hätte geprüft werden können. Dies sei durch einen Berater auch leicht überprüfbar gewesen, weil die Jahresabschüsse und Prüfvermerke im Internet leicht einsehbar waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da es sich bei dem beklagten Berater um eine Bank handelt, ist besonders wahrscheinlich, dass weitere Instanzen damit befasst werden könnten. Aber auch für den Fall, dass es in der nächsten Instanz zu einer Aufhebung des Urteils kommen sollte, könnte die Rechtsprechung für Berater Folgen haben. Schließlich würde dann mit großer Wahrscheinlichkeit der Umfang der Aufklärungspflichten von Beratern und Vermittlern gerichtsfest diskutiert werden. Das könnte viele Aufklärungslücken, wie sie im Vertrieb von Graumarktanlagen notorisch sind, aufdecken.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.
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