Nach BaFin-Meinung im Merkblatt liegt dann ein verbotener Blindpool vor, "wenn entweder nicht einmal die Branche in die investiert werden soll, oder zwar die Branche, nicht aber das konkrete Anlageobjekt für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung feststeht und/oder das Projekt nicht wenigstens einen nachweisbaren Realisierungsgrad erreicht hat." (Hier geht es zum Merkblatt)
Beratern und Vermittlern von Vermögensanlagen kann dieses Merkblatt bei einem Vergleich mit dem vorliegenden Prospekt wichtige Einsichten vermitteln. Dort ist eine Vielzahl von Aufklärungstatbeständen bei Blindpools aufgelistet, die schon bisher dringend erforderlich gewesen wären, um Anleger zumindest in diesem Punkt fair zu informieren. Dies ist auch für Berater interessant, die bisher keine Vermögensanlagen vermittelt haben, aber Argumente für Kundengespräche benötigen.
Zwei Beispiele:
Bei Windparks/Solaranlagen/Erneuerbare Energien-Anlagen müssten neben fünf anderen Kriterien zum Realisierungsgrad folgende Nachweise vorliegen: Nachweisbare Vorverhandlungen/Abschluss von Vorverträgen (Beispiel: Netzanschluss (Umspannwerk), Stromabnahme, Direktvermarktungsvertrag, Vorfinanzierung, Flächennutzungs-bzw. Überlassungsvertrag).
Bei Immobilien müsste, neben acht weiteren Anforderungen zur Bestimmung des Realisierungsgrads vorliegen: Nachweisbare Vorverhandlungen/Abschluss von Vorverträgen (Beispiel: Vorvertrag wenigstens zum Erwerb des Grundstücks, sofern es sich um den Bau einer Immobilie handelt/Vorliegen einer Bankfinanzierung für den Erwerb oder den Bau einer Immobilie, sofern das Projekt nicht alleine aus den Anlegergeldern finanziert wird.
Die Bestimmung des Realisierungsgrads ist nicht nur für die Frage Blindpool oder nicht wichtig. Die dazu notwendigen und im Merkblatt geforderten Voraussetzungen sollen auch verhindern, dass Anlegergeld nicht investiert wird, sondern in die Taschen betrügerischer Anbieter fließt.
Viel Raum im Merkblatt nimmt die Gestaltungsform "Investition in den Geschäftszweck" ein. Dabei investiert das Beteiligungsunternehmen in sich selbst, z.B. in Personal, in neue Büroräume, in Marketingmaßnahmen, usw.
Es versteht sich von selbst, dass in diesen Fällen das Blindpoolverbot relativ leicht zu umgehen wäre, wenn nicht, wie im Merkblatt vorgeschlagen, sehr präzise Angaben gefordert werden könnten. Offenbar bezieht sich die BaFin dabei auf Dutzende von Totalverlustkatastrophen bei vermutlich Hunderttausenden von Anlegern, wovon der bekannteste Fall, der vielen Nachfolgern als Vorbild diente, der der Göttinger Gruppe war.
Es ist natürlich zu begrüßen, wenn die BaFin einen konkreten Gestaltungsvorschlag für die Details vorlegt und zur Diskussion stellt. Es wird an einer sinnvollen Ausgestaltung der Details liegen, wenn das Verbot von Blindpools wirksam werden soll.
Wenn zum Beispiel bei bestimmten Anlageobjekten abgeschlossene Vorverträge gefordert werden und diese Vorverträge auch von verbundenen Unternehmen kommen können, wäre das Verbot leicht auszuhebeln. Bei den im Merkblatt genannten Anlageobjekten wäre dies nach aller Erfahrung insbesondere bei "Bäumen/Hölzern", bei Grundstücken und bei manchen Immobilienobjekten, bei "Containern/Waggons" und bei Edelmetallen zu befürchten.
Wir werden den Fortgang des Gesetzgebungsprozesses verfolgen und entsprechend berichten. Für den seriösen Teil der Finanzbranche wäre ein wirksames gesetzliches Verbot von Blindpools ein großer Schritt hin zu einem fairen Marktgeschehen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.
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