Der Pkw des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, wobei die alleinige Haftung des Unfallgegners unstrittig war. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalles bereits zehn Jahre alt.
Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erhob auch keine Einwände bezüglich der Höhe der Reparaturkosten. Streit bestand jedoch bei der Frage der zu erstattenden Mietwagenkosten, der Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Tag sowie der Übernahme eines von dem Abschleppunternehmen berechneten Überstundenzuschlages.
Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits zehn Jahre alt war, hielt es das Landgericht für gerechtfertigt, dass der Beklagte die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe übernehmen musste.
Der Beklagte habe zu Recht eine Herabstufung der Mietwagenklasse um eine Stufe vorgenommen. Ein Geschädigter solle aus einem Verkehrsunfall nämlich weder Vor- noch Nachteile ziehen.
Die Gebrauchstauglichkeit und der Komfort eines Kfz reduziere sich mit zunehmendem Alter und Laufleistung. Sei es einem Geschädigten nicht möglich, ein altersgemäßes Fahrzeug zu mieten, so müsse er zum Ausgleich ein klassenniedrigeres Auto wählen oder aber die Mehrkosten selbst tragen. Alles andere verstoße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot.
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