Der Kläger war Rechtsanwalt und freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach einem Motorradunfall wurde er in einer Klinik behandelt.
Dort erlitt er knapp einen Monat nach seiner Einlieferung erneut eine Verletzung dadurch, dass ein Mitpatient während einer Bewegungstherapie auf die rechte Schulter des Klägers fiel.
Der Kläger machte daraufhin Ansprüche gegenüber seiner Berufsgenossenschaft (BG) geltend. Er war der Meinung, dass Patienten, die im Rahmen eines Klinikaufenthaltes einen Unfall erleiden, gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15a SGB VII gesetzlich unfallversichert seien.
Das Sächsische Landessozialgericht wies die Klage gegen diese Entscheidung der BG ab. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass bei Unfällen, die im Rahmen von Klinikaufenthalten erlitten werden, grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Die Regelung beziehe sich jedoch ausdrücklich auf die Mitglieder von Krankenkassen. Dazu würden im Wortsinn privat Krankenversicherte nicht zählen.
Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf diese Gruppe komme nicht in Betracht. Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der betreffenden Vorschrift nicht umfasst wird, ist nämlich - so das Gericht - nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist, nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Von einer derartigen Regelungslücke kann laut Gericht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz) nicht ausgegangen werden. Denn ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen zwei Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Ein relevanter Unterschied, der den Gesetzgeber zu einer Ungleichbehandlung berechtigt, liegt nach Ansicht der Richter schon in der Anzahl der gesetzlich Versicherten in einer Größenordnung von 73,6 Millionen. Dieser Menge stehe eine relative geringe Anzahl von 8,73 Millionen Privatversicherten gegenüber.
Somit sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung dazu verpflichtet wäre, in Fällen wie denen des Klägers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf privat Versicherte auszudehnen.
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