An einem Mittag benutzte die Klägerin einen Gehweg in ihrer Gemeinde. Dabei trat sie auf den Schachtdeckel eines Revisionsschachts, der nachgab bzw. verrutschte. Dadurch geriet die Klägerin mit dem rechten Bein in den Schacht und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu.
Die Klägerin verlangte von der Kommune die Zahlung von Schadenersatz.
Das OLG entschied, dass der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG) ein Anspruch auf Schadenersatz zustand.
Die beklagte Kommune hatte zu ihrer Entlastung zwar anführt, dass der Schachtdeckel durch Dritte bewegt worden sei. Dies hätte laut OLG wegen höherer Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG eine Haftung ausschließen können. Voraussetzung wäre allerdings gewesen, dass die Beklagte diese Behauptung hätte nachweisen können. Dies war ihr aber nicht gelungen.
Der Klägerin war nach Ansicht des OLG kein Mitverschulden anzulasten. Denn eine Bürgerin könne grundsätzlich darauf vertrauen, in den Gehweg eingelassene Schachtabdeckungen gefahrlos betreten zu können.
Krausenstr. 54
30171 Hannover
Telefon: +49 511 494061
Telefax: +49 511 494063
E-Mail: info@p3assekuranz.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.