In einem großen Fußballstadion fand ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern statt. Zu dieser Zeit betrieb die Beklagte im Stadion Verkaufsstände, an denen sie Brezeln verkaufte.
Der Kläger, der das Fußballspiel besucht hatte, stürzte nach dem Abpfiff des Spiels, als er an einem der Brezel-Verkaufsstände der Beklagten vorbeikam, auf der Höhe einer von dieser verlegten Kabelmatte. Mit dieser Gummimatte wurden quer über den Durchgang verlaufende Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war, war zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger erlitt Riss- und Quetschwunden im Gesicht, von denen deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte verblieben. Er verlangte von der Beklagten insbesondere Schmerzensgeld- und Schadenersatz in Höhe von insgesamt fast 10.000 EUR.
Das Landgericht hatte in erster Instanz festgestellt, dass dem Kläger dem Grunde nach gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zustehe, dass dieser Anspruch aber um 1/3 zu reduzieren sei. Die Gummimatte habe sich - so das Landgericht - mit ihren Rissen und Wellenbildungen in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie jedenfalls so nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte - und nicht etwa davor oder dahinter - gestürzt sei.
Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem Sturz beitragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG führte im Wesentlichen aus, dass bezogen auf die Stromversorgung des von der Beklagten bewirtschafteten Brezelstands die Pflicht bestanden habe, das quer durch den Fußgängerbereich über den Boden verlaufende Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle darstellte.
Hier habe die Gummimatte im Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen, sondern Bögen geworfen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass die in großer Zahl aus dem Stadion strömenden Fußballfans in dichtem Gedränge zwar die Matte als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig erkennen konnte, um dort nicht mit dem Fuß "einzufädeln".
Der Sturz des Klägers hatte nach Überzeugung der Richter seinen Ausgang an der Gummimatte genommen. Eine abweichende Sturzursache komme nicht ernstlich in Betracht. Die Matte selbst sei wegen ihres Zustands nicht geeignet gewesen, die vom abgedeckten Kabel ausgehende Stolpergefahr für die Zuschauer zuverlässig abzuwenden, sondern habe im Gegenteil eine neue Gefahrenquelle geschaffen.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch Verwendung stabiler, sich nicht verformender und bewegender Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das Landgericht mit 1/3 nicht zu gering angesetzt.
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