Der Kläger litt an einer LWS-Erkrankung. Er war in den Jahren 1975 bis 1991 als LKW-Fahrer auf unebenen Landstraßen in Kasachstan tätig gewesen. Später arbeitete er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter in Deutschland. Im Jahr 2008 schied er aus dem Berufsleben aus und bezog sodann eine Erwerbsminderungsrente.
Den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Sie begründete dies damit, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und seinem Wirbelsäulenschaden nicht hinreichend wahrscheinlich sei.
Das Landessozialgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 der Berufskrankheitenliste. Zwar seien grundsätzlich die dort aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede von ihnen einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch - wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS - durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden.
Demzufolge bestehe bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen sei.
Beim Kläger liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS vor. Diese sei hinreichend wahrscheinlich auf die physikalischen Einwirkungen während seines Berufslebens zurückzuführen, sodass die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 anzuerkennen seien.
Es habe eine besonders intensive Belastung vorgelegen. Anhaltspunkt sei insoweit das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren. Eine solche Belastung könne durch schweres Heben und Tragen von Lasten erfüllt werden, aber auch durch Ganzkörperschwingungen oder durch die Kombination dieser beiden Belastungsarten.
Der Kläger hatte durch die Kombinationsbelastung den Richtwert für die Lebensdosis nach Überzeugung des Gerichts in weniger als zehn Jahren erfüllt.
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