Die Kläger waren Wohnungseigentümer, die Beklagte war die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gegenstand des Verfahrens war ein Leitungswasserschaden, der vom Gebäudeversicherer reguliert worden war.
Die Entschädigungsleistung an die WEG war sowohl für den Schaden im Sondereigentumsbereich als auch für Schäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums bezahlt worden. Insgesamt wurde einvernehmlich mit der Versicherung ein Schaden von 13.950 EUR festgelegt. Davon entfielen 11.750 EUR auf den Bereich des Sondereigentums. Die Versicherung enthielt eine Selbstbeteiligung i.H.v. 1.000 EUR, um deren Verteilung die Parteien stritten.
Die Kläger beantragten, die Beklagte zur Zahlung des auf den Sondereigentumsbereich entfallenden Betrag von 11.750 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz eine anteilige Aufteilung des Selbstbehaltes vorgenommen und einen Betrag i.H.v. 850 EUR nicht zugesprochen. Diesen Betrag begehrten die Kläger weiter.
Das Landgericht gab den Klägern Recht. Ihnen stehe die auf den Schaden an ihrem Sondereigentum gezahlte Entschädigung der Versicherung in voller Höhe zu, ohne dass insoweit ein Abzug in anteiliger Höhe für den Selbstbehalt erfolgen dürfe.
Bei der von der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung handele es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung nach § 43 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sodass zwischen ihr und den Klägern ein Treuhandverhältnis entstanden sei, das die Beklagte verpflichte, eine den Klägern zustehende Versicherungsleistung an diese auszukehren.
Umstritten sei in der Fachwelt allerdings, wer den Selbstbehalt im Innenverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen habe.
Soweit vertreten werde, dass den Selbstbehalt immer anteilig derjenige zu tragen habe, der geschädigt sei, berücksichtigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend die zwischen Verband (WEG) und dessen Mitgliedern bestehenden Treuepflicht. Die Höhe des Selbstbehaltes sei üblicherweise unmittelbar mit der Höhe der Prämienzahlung verbunden. Insoweit profitierten alle Wohnungseigentümer in gleichem Umfang - im Verhältnis ihrer Kostenanteile - durch eine Reduzierung der Versicherungsprämie von dem Selbstbehalt, solange es nicht zu einem Schaden komme.
Dann könne aber nicht der Ort eines Schadenseintritts zu einer extrem ungleichen Kostenbelastung dadurch führen, dass der volle oder anteilige Selbstbehalt den Eigentümern aufgebürdet werde, bei dem sich (ggf. zufällig - wie hier bei einem Leitungswasserschaden) das Schadenergebnis zeige. Dies schon deshalb nicht, weil durch die Gebäudeversicherung ein verschuldensunabhängiges und damit nicht beherrschbares Risiko abgesichert werden solle.
Hinzu komme, dass üblicherweise ein einzelner Wohnungseigentümer überhaupt keine Möglichkeit habe, durch den Abschluss einer eigenen Versicherung den Selbstbehalt "wegzuversichern".
Diese Auffassung vermeidet laut Gericht zudem Schwierigkeiten bei der Auflösung der Frage, wie der Selbstbehalt zu quoteln ist, was sich noch deutlich verkompliziert, wenn verschiedene Sondereigentumseinheiten oder - wie hier - das Sondereigentum eines Eigentümers und das Gemeinschaftseigentum betroffen sind.
Im Ergebnis war somit die Beklagte auch bezüglich des einbehaltenen - anteiligen - Selbstbehalts zu verurteilen.
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