In der Wohnung des Klägers war im Dezember 2009 ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der beklagte Gebäudeversicherer des Klägers verweigerte pflichtwidrig eine Schadenregulierung. Deshalb unterblieb eine Sanierung der Wohnung, die dann unbewohnbar war.
Der Kläger begehrte deshalb den Ersatz entgangener Mieteinnahmen.
Das OLG gab der Klage teilweise statt.
Die Beklagte schulde Schadenersatz wegen der pflichtwidrig verzögerten Schadenregulierung, jedoch treffe den Kläger am bisher entstandenen Mietausfallschaden eine Mitschuld. Der Kläger habe gegen seine sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadenminderungspflicht verstoßen, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die dafür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren.
Seit Oktober 2013 habe für den Kläger kein beweisrechtliches Sicherungsinteresse mehr bestanden, die Wohnung weiter in beschädigtem Zustand zu belassen. Zudem musste sich der Kläger seitens der Richter entgegenhalten lassen, dass die Sanierungskosten ganz erheblich unter den Mietausfallkosten lagen.
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