Die Klägerin hatte einen Skiunfall erlitten und sich dabei schwere Beinverletzungen zugezogen. Es war eine Sprunggelenksfraktur rechts sowie einen Bruch des linken Schienbeins aufgetreten. Diese Verletzungen führten zu einer Innenrotations-Fehlstellung des rechten Fußes um 25 Grad sowie zu einer Arthrose im linken Kniegelenk dritten Grades.
Der beklagte Unfallversicherer ging von einer Invalidität von 21 % aus und wollte der Klägerin auf dieser Basis einen Betrag von 21.000 EUR zukommen lassen. Die Klägerin wandte unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten ein, dass eine unfallbedingte Invalidität von 35 % vorliege.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe einer privaten Unfallversicherung erachtete das Gericht nicht jegliche nachteiligen körperlichen Veränderungen für maßgeblich, die durch einen Unfall herbeigeführt werden. Relevant seien vielmehr Funktionsbeeinträchtigungen, also solche Beeinträchtigungen, die sich nachteilig auf den praktischen Gebrauch eines der in der Gliedertaxe genannten Körperteile, Organe oder Sinnesorgane auswirken.
Das folge aus dem Begriff der Invalidität, der in den Versicherungs-Bedingungen mit deren Verlust oder deren (Teil-) Funktionsunfähigkeit definiert werde.
Ausdruck der entstandenen Verletzungsfolgen im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung seien hier ein hinkendes Gangbild sowie Schmerzen im linken Knie. Schmerzen würden in den einschlägigen Tabellenwerken jedoch nur unzureichend berücksichtigt. Die Bemessung von Invaliditätsgraden hat daher - so das Gericht - abstrakt nach ausschließlich objektiven und medizinisch feststellbaren Gesichtspunkten zu erfolgen.
Die Klägerin hatte bei dem Unfall außerordentlich schwerwiegende Verletzungen erlitten, die sie massiv in ihrer Mobilität beeinträchtigten. Jedes Aufstehen und Losgehen sowie jedes Treppensteigen bereiteten ihr Schmerzen, ebenso jedes Gehen, das länger als mehrere hundert Meter dauerte.
Das hinderte die Klägerin nicht nur an sportlichen Tätigkeiten, sondern auch an jeglichen täglichen Verrichtungen, die nicht im Sitzen oder Liegen ausgeführt werden.
Nach Meinung des Gerichts war es daher unerheblich, ob eine Funktion objektiv nicht ausgeführt werden konnte oder deshalb unterlassen wurde, weil der Schmerz zu groß wurde. Entscheidend war allein, dass bestimmte Bewegungen nicht mehr vollzogen werden konnten.
Im Ergebnis ergab sich nach der Gliedertaxe eine Invalidität von 34,5 % und wegen der vereinbarten Progression ein Leistungsanspruch von 53,5 % der Versicherungssumme.
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