Die Klägerin hatte eine Badestelle an der Nordsee besucht. Bei der von der Gemeinde errichteten Anlage handelte es sich um eine lagunenartige, künstliche Aufschüttung. Von deren Außenbereich führten mehrere Treppen je nach Tidenhub ins Meer beziehungsweise ins Watt. Die Treppen waren breit und in der Mitte mit einem doppelten Handlauf gesichert.
Die Klägerin stürzte, als sie die erste im Wasser befindliche Stufe erreicht hatte, wobei sie sich einen Oberschenkel-Trümmerbruch zuzog. Deshalb verklagte sie die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie trug vor, dass sie nur deswegen ausgerutscht sei, weil sich auf der Treppe im Bereich des Wassers erhebliche Moos- und Materialablagerungen befunden hätten. Die Beklagte hätte vor dieser Gefahr warnen müssen.
Das OLG hielt die Klage für unbegründet.
Nach Auffassung des Gerichts können Betonstufen an Badestellen im Wattenmeer erfahrungsgemäß schon innerhalb einer einzigen Tide durch Ablagerungen und Schwebstoffe rutschig werden. Deshalb werden die Treppen während der Badesaison in der Regel mit Handläufen versehen.
Für die Nutzer der Badestellen ist es - so das OLG - deshalb offenkundig, dass mit typischen Gefahren des Meeresstrandes, also Sturzgefahr durch Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestiere, Wellen und Strömungen zu rechnen ist. Die Badegäste können derartigen Gefahren eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten. Zur Einrichtung zusätzlicher Sicherungen ist eine Gemeinde daher laut OLG nicht verpflichtet.
Schließlich konnte sich die Klägerin auch nicht auf Regelungen berufen, die für Bodenbeläge in Barfußbereichen wie zum Beispiel in Schwimmbädern, Krankenhäusern oder Umkleide-, Wasch- und Duschräumen von Sport und Arbeitsstätten gelten. Denn derartige Anlagen sind mit ins Wattenmeer führenden Treppenanlagen, die dem dauerhaften Einfluss der Gezeiten, starkem Wellenschlag und Schlickablagerungen ausgesetzt sind, nicht vergleichbar.
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