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Finanzen + Versicherungen

Altersvorsorge 
Donnerstag, 21.10.2021

Beitragsbemessungsgrenzen 2022: Betriebliche Altersversorgung anpassen

Im September hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt. Darin werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 angepasst. Im kommenden Jahr soll danach die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer um 600 EUR im Jahr bzw. 50 EUR im Monat sinken. Für die neuen Bundesländer wird der Wert dagegen leicht erhöht. Die bundesweit einheitliche Grenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt 2022 unverändert.

Geplante Werte für 2022 auf einen Blick:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung West: 7.050,00 EUR/Monat = 84.600 EUR/Jahr (2021: 7.100 EUR/Monat) / Ost: 6.750,00 EUR/Monat = 81.000 EUR/Jahr (2021: 6.700 EUR/Monat)

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung: 4.837,50 EUR/Monat = 58.050 EUR/Jahr (gleicher bundesweiter Wert wie 2021)

Auswirkungen auf gesetzliche Rente und betriebliche Altersvorsorge

Eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung hat es bisher noch nie gegeben. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit entsprechend hohem Jahreseinkommen hat der Entwurf des BMAS zwei Seiten. Einerseits sinkt der Anteil des Einkommens, der zur Berechnung der gesetzlichen Rentenbeiträge herangezogen wird, und zwar um 50 EUR pro Monat. Bei einem voraussichtlich unveränderten Beitragssatz von 18,6 % fallen somit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 4,65 EUR weniger Rentenbeitrag pro Monat an.

Gleichzeitig sinken mit der Beitragsbemessungsgrenze die Höchstwerte, die abgabenfrei in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden dürfen. Denn die Obergrenze für die steuer- und sozialabgabenfreie Einzahlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds per Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) beträgt 4 % der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Wert sinkt also in Westdeutschland für das kommende Jahr von 3.408 EUR (2021) auf 3.384 EUR = 84.600 EUR x 4 %.

Beratungsthema Altersvorsorge ist und bleibt aktuell

Die geplanten Änderungen der Rechengröße betreffen zwar in erster Linie Arbeitnehmer mit hohen Einkommen und betrieblicher Altersvorsorge in Westdeutschland und fallen zudem überschaubar aus. Dennoch erzeugen sie bei betroffenen Kunden aktuell Kommunikations- und Informationsbedarf. Unterschiedliche Rentenkonzepte, die aktuell im Zuge der Koalitionsgespräche diskutiert werden, Inflationssorgen sowie die anhaltende Null- bis Negativzinspolitik sorgen jedoch weit darüber hinaus bei einem sehr breiten Kundenkreis für viele Fragen zum Thema Altersvorsorge. Betriebliche Vorsorgeverträge bleiben trotz der geringen Absenkung der Höchstbeiträge in 2022 ein wichtiger und attraktiver Baustein in einem umfassenden Vorsorgekonzept. Anlass für ein Beratungsgespräch ist also gegeben.

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