Der Kläger nahm den beklagten Wohngebäudeversicherer für Reparaturen aufgrund eines Leitungswasserschadens in Anspruch. Im Rahmen von Schadenbeseitigungsmaßnahmen war es zu Schäden an Heizungsrohren im Fußboden des Wohnhauses gekommen.
In der Wohngebäudeversicherung war auch Ersatz der "notwendigen" Reparaturkosten als versichert deklariert. Der Beklagte verweigerte gleichwohl die Leistung für die zusätzlich entstandenen Schäden und betrieb Maßnahmen zur Schaden- und Kostenminimierung.
Das OLG gab dem Kläger Recht, indem es die Frage, ob Folgeschäden bei der Mängelbeseitigung noch zum Ersatz von "notwendigen" Reparaturen gehören, bejahte. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse werden nicht berücksichtigt. Beachtlich ist jedoch der erkennbare Sinnzusammenhang.
Mit dem Begriff der Notwendigkeit wird laut OLG die Erwartung eines Versicherungsnehmers geweckt, dass alle Kosten, die im Zusammenhang entstehen, ersatzfähig sind.
Schließlich bejahte das OLG auch die Frage, ob sich der Beklagte bei der Leistungsablehnung widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB (Teu und Glauben) verhalten hatte, da er ja ein mit ihm kooperierendes Werkunternehmen mit der Schadenbeseitigung betraut hatte.
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