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Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Donnerstag, 09.07.2020

BGH: Keine generelle Informationspflicht des Verkäufers bei fehlender Gebäudeversicherung

Der Fall:

Der Kläger hatte von dem Beklagten ein Gebäude gekauft. Die für das Objekt bestehende Wohngebäudeversicherung wurde vom Versicherer noch vor der Übergabe der Immobilie und der Änderung des Grundbucheintrages gekündigt. Darüber informierte der Verkäufer den Erwerber nicht.

Etwa zwei Monate später wurde das Dach des Gebäudes durch einen schweren Sturm beschädigt. Nachdem der Kläger feststellen musste, dass kein Gebäudeversicherungsschutz bestand, verlangte er vom Beklagten, ihm den Schaden von mehr als 38.000 EUR zu ersetzen. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass der Vertrag gekündigt worden war. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass das Gebäude weiterhin versichert war. Schließlich habe der Versicherungsschutz bei Abschluss des Kaufvertrages noch bestanden. Auch wenn eine Wohngebäudeversicherung keine Pflichtversicherung sei, könne ein Käufer angesichts der Tatsache, dass 99 % aller Gebäude versichert seien, eine entsprechende Mitteilung durch den Verkäufer erwarten.

Die Entscheidung:

Der BGH hielt die Klage für unbegründet. Nach Meinung des Gerichts war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, das Gebäude nach der Kündigung des Versicherungsvertrages im Interesse des neuen Besitzers erneut zu versichern beziehungsweise die Kündigung zu verhindern. Denn ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung bestehe einem Käufer gegenüber grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung zur Versicherung der Kaufsache.

Es oblag laut BGH allein dem Kläger, nach der Übergabe des Gebäudes für den Versicherungsschutz zu sorgen. Denn er habe berechtigterweise nicht erwarten dürfen, dass das Gebäude über diesen Zeitpunkt hinaus versichert war. Zwar könne der Käufer eines Gebäudes ein Interesse an dem Bestehen beziehungsweise am Fortbestehen einer Gebäudeversicherung haben, da sie schon ab dem Gefahrübergang Versicherungsschutz gewähre. Wolle er aber eine von dem Verkäufer abgeschlossene Versicherung nutzen, müsse er sich bei diesem erkundigen, ob die Versicherung (noch) bestehe. Frage der Käufer nicht nach, könne der Verkäufer davon ausgehen, dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmern werde.

Der Fall wäre laut BGH nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich erklärt hätte, dass eine Gebäudeversicherung bestehe. Nur dann wäre er im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten dazu verpflichtet gewesen, den Kläger über das Auflösen des Versicherungsverhältnisses unverzüglich zu unterrichten. Diese Voraussetzungen lagen aber hier nicht vor.

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