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Nach einem Unfall mussten die beiden Beteiligten unstreitig zur Hälfte haften. Im Streit stand die Frage, ob die vom Kläger (im Rahmen einer fiktiven Schadenabrechnung) geltend gemachten Reparaturkosten (laut vom Kläger in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten 9.000 EUR) auf 5.000 EUR zu begrenzen waren. Letzteres hielt die Beklagte für rechtens, weil der Kläger die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht hatte durchführen lassen, wofür nach der Behauptung des Beklagten ein Kostenaufwand von maximal 5.000 EUR entstanden war. Nur darauf bezogen wollte der Beklagte seinen hälftigen Anteil zahlen.
Das OLG entschied zugunsten des Klägers und argumentierte wie folgt: Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Fahrzeuges die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, von Schwarzarbeitern, vom Geschädigten selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist.
Hier stand fest, dass der Kläger die ausweislich des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens erforderliche Reparatur vollständig sach- und fachgerecht hatte ausführen lassen.
Zur Herausgabe der Reparaturrechnung konnte der Kläger laut OLG nicht gezwungen werden. Laut OLG würde es die Wahlfreiheit eines Geschädigten unterlaufen, wenn man ihn mit einer Behauptung "ins Blaue hinein" zwingen könnte, die tatsächlichen Reparaturkosten vorzulegen. Geschädigte seien so zu stellen, als hätte es den Unfall nicht gegeben. Wie sie mit dem Schaden umgehen, sei ihre Angelegenheit.
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